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individuelle Lösungen für Ihre Probleme zu finden.
Bei richtiger Diagnose und optimalem Therapieplan kann der Therapieerfolg drastisch reduziert sein, wenn der Patient das Arzneimittel nicht richtig anwendet. Beim Einnehmen von Arzneien kann so manches falsch laufen. Nehmen wir zum Beispiel den Hinweis auf dem Beipackzettel „mit reichlich Flüssigkeit einnehmen“. Solche Hinweise werden häufig überlesen oder ignoriert. Doch eine ganze Reihe von Medikamenten enthält Säuren, und die können die Speiseröhre verätzen, wenn die Kapseln oder Tabletten beim Schluckvorgang hängen bleiben.
Ausserdem ist die Flüssigkeit notwendig, damit die Arznei rascher den Magen verläßt. Die (meisten) Arzneimittel müssen, um zu wirken, in den Darm gelangen. Dazu braucht der Magen ein Signal der Füllung. Das erreicht man durch das Trinken von mindestens 1/4 Liter Wasser. Manchen Patienten treibt schon der bloße Anblick größerer Kapseln oder Tabletten die Schweißperlen auf die Stirn: Tablette auf die Zunge, ein möglichst großer Schluck Wasser, dann den Kopf nach hinten ins Genick und das Arzneimittel will nicht und nicht hinunter. Der Grund: Wird der Kopf nach hinten gelegt, kann es passieren, dass die Kapsel auch nach dem Schlucken noch im Mund ist, weil sie auf dem Wasser schwimmt. Ganz schlecht ist es auch, den Kopf beim Schlucken ruckartig nach hinten zu werfen. Dabei wird nämlich die Tablette gegen den Gaumen gespült und dort abgebremst. Besonders problematisch ist die Einnahme von Arzneimitteln im Bett. Trick bei Schluckbeschwerden: Beim Tablettenschlucken muss man den Kopf nicht nach hinten sondern nach vorne beugen: Kinn gegen die Brust, bei ansonsten aufrechter Oberkörperhaltung. Durch die nach vorne gebeugte Kopfhaltung rutscht die Tablette direkt nach hinten in den Rachen. Viele Patienten haben Probleme beim Umgang mit Tropffläschchen. Man unterscheidet sogenannte „Randtropfer“ von den „Zentraltropfern“: Randtropfer: Sie haben lediglich ein Loch in der Mitte des Einsatzes. Das Tropfen erfolgt aus der Schräghaltung. Bitte auf keinen Fall „anklopfen“, da es sonst leicht zu Überdosierungen kommen kann.
Zentraltropfer (Sekrechttropfer): Sie haben neben einer Flüssigkeitsaustrittsröhre in der Mitte noch eine kleine, nach innen führende Röhre am Rand des Einsatzes, die zur Belüftung dient. Zentraltropfer müssen genau senkrecht kopfüber gehalten werden, um die vorgeschriebene Tropfengröße und damit die richtige Dosierung zu erreichen. Bei einem schräg gehaltenen Zentraltropfer sind die Tropfen kleiner, es wird also unbeabsichtigt zu wenig eingenommen. Abbildungen: Bild oben – Randtropfer: schräg halten! Bild unten – Zentraltropfer: Senkrecht nach unten halten! Bei der Anwendung von einem Nasenspray ist darauf zu achten, dass man die Dosiersprühpumpe erst loslässt, wenn das Röhrchen wieder aus der Nase heraußen ist. Sonst gelangt nur ein Teil des Wirkstoffes tatsächlich dorthin, wo er hin soll, denn die Luft aus der Nase wird mitsamt den Keimen wieder in die Flasche gepumpt. Außerdem ist bei diesen Systemen vor dem erstmaligen Gebrauch die Pumpe außerhalb der Nase zu betätigen, damit das Steigrohr und das Dosiersystem mit Arzneimittellösung gefüllt werden. Nach Gebrauch darf nicht vergessen werden, die Schutzkappe wieder auf den Nasenadapter zu stecken. Bei Cremen und Salben aus der Apotheke sollte man die Tube nicht aufrollen oder quetschen, sonst kann sie einreißen und der Inhalt durch den Kontakt mit der Luft unbrauchbar werden. Für geöffnete Packungen gilt das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum nicht mehr, sie müssen binnen drei bis sechs Monaten aufgebraucht werden.
Die neue Rezeptgebühr für ein auf einem Kassenrezept verordnetes Medikament beträgt ab 1. Jänner 2024 € 7,10 (bisher € 6,85) pro Packung. Entsprechend der Teuerung wird diese Gebühr aufgrund des „Anpassungsfaktors“ jeweils zu Jahresbeginn angepasst.
Apotheken heben die Rezeptgebühr für die Krankenkassen ein und rechnen diese Gebühr mit den Kassen ab. Beträgt der Privatpreis (inkl. MWSt.) eines Medikaments, welches auf einem Kassenrezept verrordnet wurde, weniger als € 7,10, so wird in der Apotheke selbstverständlich nicht die Rezeptgebühr eingehoben und der Patient bekommt dieses Arzneimittel zum Privatpreis. In jedem Fall muss jedoch bei einem rezeptpflichtigen Medikament, auch wenn es weniger als € 7,10 kostet, vom Arzt ein Rezept ausgestellt werden.